Hortbeirat Geschäftsordnung

Geschäftsordnung für den Hortbeirat

 

 

Präambel

 

Bedingung für eine wirkungsvolle Erziehungspartnerschaft und Zusammenarbeit von Eltern,Erzieher/innen und und Vertretern des Trägers des Hortes ist eine gute Kommunikation und die Bereitschaft aller beteiligten zur gegenseitigen Akzeptanz unterschiedlicher Kompetenzen, Sichtweisen und verschiedener Bedarfslagen, die in die Arbeit des Hortbeirats eingebracht werden

 

 

1. Gesetzliche Grundlage

 

§ 7 Abs. 1 Kita- Gesetz

(1) In jeder Kindertagesstätte soll ein Kindertagesstätten-Ausschuss gebildet werden. Er besteht zu drei gleichen Teilen aus Mitgliedern, die vom Träger benannt sind, und aus Mitgliedern, die aus dem Kreis der Beschäftigten und dem Kreis der Eltern gewählt werden.

(2) Der Kindertagesstätten-Ausschuss beschließt über pädagogische und organisatorische Angelegenheiten der Kindertagesstätte, insbesondere über die pädagogische Konzeption und er berät den Träger hinsichtlich bedarfsgerechter Öffnungszeiten. Die Finanzhoheit des Trägers, seine personalrechtliche Zuständigkeit und seine Selbstständigkeit in Zielsetzung und Durchführung der Aufgaben bleiben hiervon unberührt.

 

2.Aufgaben und Zielsetzung

 

Der Hortbeirat stellt neben anderen Formen der Elternbeteiligung (u.a.Elternbeirat, Kreiskitaelternbeirat, Landeskitaelternbeirat)ein demokratisches Gremium dar, in dem gemeinsame Verantwortung für die Gestaltung des Lebens der Kinder ihren Ausdruck findet. Der Hortbeirat ist Verbindungsglied zwischen Kindern, Eltern,sowie des Trägers.

 

 

Der Hortbeirat wirkt im Rahmen der geltenden Bestimmungen bei allen Fragen, die für die Arbeit im Hort gleichermaßen von Wichtigkeit für die Eltern und Beschäftigten sind, mit.

Dazu gehören die Beratung über die Öffnungs- und Schließzeiten, die pädagogische Konzeption, Möglichkeiten zur Stärkung des fachlichen Profils und Konzentration auf bestimmte Projekte, besonders bei der Gestaltung des Außengeländes vom Hort (z.B. Pflege von den Weidenhäuschen, Einbeziehung des Lehmofens zu Festen, Erweiterung bzw. Neugestaltung des Musikgartens).

Der Hortbeirat hat die Eltern über seine Entscheidungen und Empfehlungen zu informieren.

 

 

3. Wahl und Benennung

 

Die Amtsperiode des Hortbeirats dauert 4 Jahre.

 

Die Mitglieder aus dem Kreis der Eltern werden auf den Elternversammlungen benannt.

 

Die Mitglieder aus dem Kreis der Beschäftigten werden von diesen gewählt.

 

Der Träger (die Gemeinde Wandlitz) benennt eine/n Vertreter/in.

 

Das Mandat eines Elternvertreter/in endet:

 

- mit dem Ablauf der Amtsperiode

 

- wenn das Kind aus dem Hort ausscheidet

 

- wenn er/sie auf einer Elternversammlung abgewählt wird

 

- mit deren/dessen Rücktritt

 

 

Das Mandat einer/s Beschäftigten endet:

 

- mit Ablauf der Amtsperiode

 

- wenn die/der Beschäftigte aus dem Hort ausscheidet

 

- wenn er/sie durch den Kreis der Beschäftigten abgewählt wird

 

- oder mit deren/dessen Rücktritt

 

 

4. Zusammensetzung

 

Der Hortbeirat besteht :

- aus den gewählten Elternvertretern/innen der Klassenstufe 1-4

- 2 Beschäftigten des Hortes

- 1 Trägervertreter

 

Der Hortbeirat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertreter

 

 

5. Sitzung

 

Der Hortbeirat sollte mindestens viermal im Jahr zusammenkommen. Die beruflichen und elterlichen Verpflichtungen der Beiratsmitglieder sind bei der Terminierung zu berücksichtigen.

 

Die Einberufung erfolgt durch die Mitarbeiter/innenvertreter. Dies geschieht schriftlich unter Vorgabe des Termins und einer vorläufigen Tagesordnung.

 

Darüber hinaus hat der/die Mitarbeiter/innenvertretung eine Sitzung innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, wenn es von mindestens 2 Mitgliedern gewünscht wird.

 

Der Hortbeirat ist grundsätzlich nicht öffentlich.Er beschließt darüber, ob Sachverständige oder Gäste(Elternvertreter, Beratungsstellen etc.)eingeladen oder zugelassen werden.

 

Über jede Sitzung des Elternbeirats wird ein Protokoll gefertigt und von den Vorsitzenden bzw. seinen Stellvertreter unterschrieben.Protokolle sind teilweise öffentlich.

 

Das Protokoll führt ein/e Vertreter/in der Mitarbeiter.

 

 

 

 

6.Beschlussfähigkeit,Beschlussfassung, Beschlussrechte

 

Der Hortbeirat ist beschlussfähig, wenn jeweils 1/4 aus dem Kreis der Elternvertreter (also aus jeder Klassenstufe ein Elternvertreter) und Einrichtungsvertreter/innen anwesend sind.

Beschlüsse werden mit jeweils 1 Stimme von einem Vertreter einer Klassenstufe gefasst werden.

 

Beschlüsse werden entweder durch Handzeichen oder auf Antrag in geheimer Abstimmung und mit einfacher Mehrheit gefasst.

 

Der Hortbeirat ist über alle wesentlichen personellen und finanziellen Angelegenheiten zu informieren.Er ist bei wesentlichen organisatorischen, baulichen und räumlichen Veränderungen im Vorfeld einer Umsetzung einzubeziehen

 

Die Planung und Gestaltung von Festen und Veranstaltungen(z.B.Frühlingsfest, Weihnachtsbasar, etc.)kann vom Hortbeirat beschlossen werden.

 

 

 

7. Änderung der Geschäftsordnung

 

Änderungen der Geschäftsordnung können nur auf Grund von vorausgegangene Beratung in einer Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertreter/innen der Elternschaft, Mitarbeiter/innenvertretung und Trägervertretung beschlossen werden.

Die Arbeitsgruppe muss von ¼ der Elternvertreter/innen, der Trägervertretung und den Mitarbeiter/innenvertretung einberufen werden.

 

8.Inkrafttreten

 

Die Geschäftsordnung tritt mit dem Geschäftsjahr 2019/2020 in Kraft.

 

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