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Hortbeirat Geschäftsordnung

Geschäftsordnung für den Hortbeirat

 

 

Präambel

Bedingung für eine wirkungsvolle Erziehungspartnerschaft und Zusammenarbeit von Eltern, pädagogischen Fachkräften des Hortes und der Trägervertreter ist eine gute Kommunikation und Bereitschaft aller Beteiligten zur gegenseitigen Akzeptanz, damit unterschiedliche Kompetenzen, Sichtweisen und verschiedene Bedarfslagen in die Arbeit des Hortbeirats eingebracht werden können.

 

Geltungsbereich

Die vorliegende Geschäftsordnung findet ab dem Geschäftsjahr 2026/2027 im Hort Wandlitz seine Anwendung.

 

  1. Gesetzliche Grundlage

§ 7 Abs. 1 Kita- Gesetz

(1) In jeder Kindertagesstätte soll ein Kindertagesstätten-Ausschuss gebildet werden. Er besteht zu drei gleichen Teilen aus Mitgliedern, die vom Träger benannt sind, und aus Mitgliedern, die aus dem Kreis der Beschäftigten und dem Kreis der Eltern gewählt werden.

(2) Der Kindertagesstätten-Ausschuss beschließt über pädagogische und organisatorische Angelegenheiten der Kindertagesstätte, insbesondere über die pädagogische Konzeption und er berät den Träger hinsichtlich bedarfsgerechter Öffnungszeiten. Die Finanzhoheit des Trägers, seine personalrechtliche Zuständigkeit und seine Selbstständigkeit in Zielsetzung und Durchführung der Aufgaben bleiben hiervon unberührt.

 

  1. Aufgaben und Zielsetzung

Der Hortbeirat stellt neben anderen Formen der Elternbeteiligung (z.B. Kreiskitaelternbeirat, Landeskitaelternbeirat) ein demokratisches Gremium dar, in dem die gemeinsame Verantwortung für die Gestaltung des Lebens der Kinder im Hort Wandlitz ihren Ausdruck findet, mit dem Ziel der Umsetzung des Brandenburger Bildungsprogramms, der UN-Kinderrechte und der pädagogischen Konzeption unserer Einrichtung.

Der Hortbeirat wirkt im Rahmen der geltenden Bestimmungen bei allen Fragen, die für die Arbeit im Hort gleichermaßen von Wichtigkeit für die Eltern und Beschäftigten sind, mit. Dazu gehören die Beratungen über die Öffnungs- und Schließzeiten, das pädagogische Konzept, bestimmte Projekte etc.

Ferner werden gesetzliche Vorgaben oder Entscheidungen des Trägers, die die Arbeit des Hortes beeinflussen, Gegenstand der Diskussion und Beratung des Kitaausschusses sein. Er kann hierzu Anträge stellen und Empfehlungen aussprechen.

Der Hortbeirat hat die Eltern über seine Entscheidungen zu informieren.

 

  1. Wahl und Benennung

Die Amtsperiode der Mitglieder dauert 2 Jahre und beginnt spätestens im November des jeweiligen Jahres mit der konstituierenden Sitzung.

. Die Elternvertreter für den Hortbeirat werden auf den Elternversammlungen der Klassen zum Schuljahresbeginn gewählt. Diese wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende und ihre Stellvertretung, die dann stimmberechtigte Elternvertreter des Hortbeirates sind. Die nicht stimmberechtigten Elternvertreter fungieren als Beisitzer.

Die Wahl der der Vorsitzenden und ihrer Stellvertretung erfolgt mit einfacher Mehrheit.

Beisitzer können unterstützen und beraten, Ideen einbringen und Projekte begleiten. Sie sind Bindeglied zwischen Klassenelternschaft und Hortbeirat.

Die Beisitzer haben kein Stimmrecht.

Im Fall, dass die Elternvertreter verhindert sind, können sie eine Vertretung für diese Sitzung benennen.

Die stimmberechtigten Elternvertreter üben ihr Mitbestimmungsrecht aus und vertreten die gesamte Elternschaft. 

Die Mitglieder aus dem Kreis der Beschäftigten werden von diesen selbst gewählt.

Die Interessen der Träger werden in der Regel durch die Einrichtungsleitung, die vom Träger benannt wird, vertreten.

Das Mandat eines Elternvertreters endet:

  • mit dem Ablauf der Amtsperiode

  • wenn das Kind aus dem Hort ausscheidet

  • wenn der Elternvertretende auf der Elternversammlung abgewählt wird

  • mit dem Rücktritt 

Das Mandat einer pädagogischen Fachkraft endet:

  • mit Ablauf der Amtsperiode

  • wenn die pädagogischen Fachkräfte aus dem Hort ausscheiden

  • wenn die pädagogischen Fachkräfte durch den Kreis der Beschäftigten abberufen werden

  • mit dem Rücktritt

 

Das Mandat eines Trägervertreters endet:

  • mit Ablauf der Amtsperiode

  • wenn der Trägervertreter aus seiner Funktion ausscheidet

  • mit dem Rücktritt

 

 

  1. Zusammensetzung

Der Hortbeirat besteht aus je zwei stimmberechtigten Mitgliedern aus den folgenden Gruppen:

  • Eltern

  • pädagogische Fachkräfte (Beschäftigte)

  • Träger

Für jede Gruppe können stellvertretende Mitglieder gewählt, die im Vertretungsfall stimmberechtigt sind.

Weitere Personen (z. B. Beisitzer oder deren vertretende Person,sachverständige Gäste) können beratend teilnehmen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

Der Hortbeirat wählt aus seiner Mitte eine vorsitzende Person und eine stellvertretende Person. Den Vorsitz und die Stellvertretung können ein Vollmitglied der gewählten Elternschaft übernehmen. Zur Stellvertretung kann auch ein Ersatzmitglied der gewählten Elternschaft gewählt werden.

 

  1. Sitzung

Der Hortbeirat sollte mindesten 3x im Jahr zusammenkommen. Die beruflichen und elterlichen Verpflichtungen der Beiratsmitglieder sind bei der Terminierung zu berücksichtigen.

Die Einberufung erfolgt durch die vorsitzende Person und der Stellvertretung. Dies geschieht schriftlich unter Vorgabe des Termins und einer vorläufigen Tagesordnung 14 Tage vor dem Sitzungstermin.

Darüber hinaus hat die vorsitzende Person eine Sitzung innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, wenn es von mindestens zwei Mitgliedern gewünscht wird.

Der Hortbeirat ist grundsätzlich nicht öffentlich. Er beschließt darüber, ob Sachverständige oder Gäste eingeladen und zugelassen werden.

Auch Kinder z.B. Vertretungen der KiKo-Konferenz haben das Recht an den Sitzungen teilzunehmen und gehört zu werden.

Über jede Hortbeiratssitzung wird ein Protokoll gefertigt. Dieses wird an die Mitglieder innerhalb einer Woche zugesandt. Erfolgt innerhalb von drei Tagen kein Einspruch seitens der Mitglieder gilt das Protokoll als bestätigt und wird in den jeweiligen Klassen veröffentlicht.

 

 

 

  1. Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung, Beschlussrechte

Der Hortbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Mitglied bzw. stellvertretendes Mitglied aus dem jeweiligen Beteiligungskreis anwesend ist.

Jeder der Beteiligungskreise hat den gleichen Stimmanteil.

Sollte nur eine Person eines Beteiligungskreises anwesend sein, erhält diese Person 2 Stimmanteile.

Beschlüsse werden durch Handzeichen oder auf Antrag in geheimer Abstimmung und mit einfacher Mehrheit gefasst.

Der Ausschuss beschließt über:

-pädagogische Konzeption

-organisatorische Angelegenheiten

immer unter Berücksichtigung von §7 Abs.2 KitaG, dass die Finanz-, und Personalhoheit dem Träger obliegt.

Der Hortbeirat ist über alle wesentlichen personellen und finanziellen Angelegenheiten zu informieren, soweit es datenschutzrechtlich zulässig ist. Er ist bei wesentlichen organisatorischen, baulichen und räumlichen Veränderungen im Vorfeld der Umsetzung zu informieren.

An der Konzeptionsentwicklung und deren organisatorischen und pädagogischen Überlegungen ist der Hortbeirat zu beteiligen.

 

  1. Änderung der Geschäftsordnung

Änderungen der Geschäftsordnung können nur aufgrund vorausgegangener Beratungen im Hortbeirat, bestehen aus Mitgliedern der Eltern, Mitarbeitenden und Trägervertretung, beschlossen werden.

Eine einfache Mehrheit ist ausreichend.

 

 

gültig ab 01.08.2026

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